DVL-News

21.11.2011 15:39

DV-Lösungen erhält Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Seit dem 14. November 2011 verfügt DV-Lösungen über die Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Damit können wir unsere Kunden noch flexibler unterstützen.

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09.06.2011 05:05

Cloud-Computing: Risiken nicht aus dem Blick verlieren

Es scheint heute nicht mehr die Frage zu sein, „ob“ Daten in der Cloud verloren gehen oder entwendet werden, sondern nur noch „wann“.

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Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB-A)

Nachfolgend sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB-A) der DV-Lösungen Schreiner GmbH aufgeführt:

1. Vergütung, Zahlungen, Vorbehalte, vorzeitige Beendigung, Termine

1.1
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen von DV-Lösungen berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. DV-Lösungen kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert DV-Lösungen die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.

1.2
Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen.

1.3
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. 4.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist.

1.4
DV-Lösungen behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, für die berechtigte Mängeleinbehalte gemäß 1.3. Satz 2 zu berücksichtigen sind. Weiterhin behält sich DV-Lösungen das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
DV-Lösungen ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann DV-Lösungen nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt von DV-Lösungen, außer er hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch DV-Lösungen.
Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass DV-Lösungen vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an DV-Lösungen ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt.
Soweit der Wert der Sicherungsrechte von DV-Lösungen die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird DV-Lösungen auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.

1.5
Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber DV- Lösungen zu erfüllen, kann DV-Lösungen bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird DV-Lösungen frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

1.6
Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass DV-Lösungen die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

2. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit

2.1
Kunde und DV-Lösungen benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und DV-Lösungen erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.

2.2
Der Kunde ist verpflichtet, DV-Lösungen soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung von DV-Lösungen zur Verfügung steht.
Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch von DV-Lösungen unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

2.3
Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.

2.4
Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

2.5
Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

3. Störungen bei der Leistungserbringung

3.1
Wenn eine Ursache, die DV-Lösungen nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

3.2
Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann DV-Lösungen auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

3.3
Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von DV-Lösungen vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von DV-Lösungen innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde DV-Lösungen den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Gerät DV-Lösungen mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von DV-Lösungen beruht.

3.4
Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von DV-Lösungen zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % dieses Preises. 3.3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

4. Sachmängel und Aufwandsersatz

4.1
Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von DV-Lösungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.
Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt 6 ergänzend.

4.2
Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DV-Lösungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch DV-Lösungen führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.
Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

4.3
DV-Lösungen kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit a) er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch 2.2, 2.3 und 5.2) anfällt.

5. Rechtsmängel

5.1
Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet DV-Lösungen nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird.
DV-Lösungen haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. 4.1 Satz 1 gilt entsprechend.

5.2
Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von DV- Lösungen seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich DV-Lösungen. DV-Lösungen und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er DV- Lösungen angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

5.3
Werden durch eine Leistung von DV-Lösungen Rechte Dritter verletzt, wird DV- Lösungen nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn DV- Lösungen keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

5.4
Ansprüchen des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend 4.2. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt 6 ergänzend, für zusätzlichen Aufwand von DV-Lösungen gilt 4.3 entsprechend.

6. Allgemeine Haftung von DV-Lösungen

6.1
DV-Lösungen haftet dem Kunden stets
a) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
b) nach dem Produkthaftungsgesetz und
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die DV-Lösungen, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

6.2
DV-Lösungen haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.
Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei Laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf weniger als € 5.000. Für die Verjährung gilt 4.2 entsprechend. Die Parteien können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß 6.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.
Ergänzend und vorrangig ist die Haftung von DV-Lösungen wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz - unabhängig vom Rechtsgrund - insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß 6.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt.

6.3
Aus einer Garantieerklärung haftet DV-Lösungen nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß 6.2.

6.4
Bei Verlust von Daten haftet DV-Lösungen nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von DV-Lösungen tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

6.5
Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen DV-Lösungen gilt 6.1 bis 6.4 entsprechend.

7. Sonstiges

7.1
Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich
abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.

7.2
Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

7.3
DV-Lösungen erbringt seine Leistungen unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn DV-Lösungen solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB von DV-Lösungen unter Verzicht auf AGB des Kunden. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn DV-Lösungen sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend gelten dann die AGB von DV-Lösungen.

7.4
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden.

7.5
Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von DV-Lösungen. DV-Lösungen kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.

Sonderbedingungen für Dienstleistungen (SB-D)

Nachfolgend sind die Sonderbedingungen für Dienstleistungen (SB-D) der DV-Lösungen Schreiner GmbH aufgeführt:

1. Vertragsgegenstand

1.1
DV-Lösungen erbringt die Dienstleistung ausschließlich gemäß der im Vertrag und nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde. DV-Lösungen erbringt die Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.

1.2
Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.

2. Durchführung der Dienstleistung

2.1
Ort der Leistungserbringung ist der Sitz von DV-Lösungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.2
Die mit der Durchführung der Leistung befassten Mitarbeiter von DV-Lösungen werden von diesem ausgesucht. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter von DV-Lösungen.

2.3
DV-Lösungen bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung.

2.4
Der Kunde ist gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern von DV-Lösungen nicht weisungsbefugt.

2.5
Sofern DV-Lösungen die Ergebnisse der Dienstleistung schriftlich darzustellen hat, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.

3. Mitwirkungspflichten

Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner DV- Lösungen die für die Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen, soweit nicht von DV-Lösungen geschuldet. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. DV-Lösungen darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit diese für ihn offensichtlich erkennbar unvollständig oder unrichtig sind.

4. Nutzungsrechte

4.1
An den Dienstleistungsergebnissen, die DV-Lösungen im Rahmen des Vertrages erbracht und den Kunden übergeben hat, räumt er dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.2
Im übrigen verbleiben alle Rechte bei DV-Lösungen.

4.3
DV-Lösungen kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. DV-Lösungen hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann DV-Lösungen den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat DV-Lösungen die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

5. Laufzeit

5.1
Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt.
Dies gilt jeweils nicht, soweit Abweichendes vereinbart ist.

5.2
Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann jedoch sowohl von DV- Lösungen als auch vom Kunden ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden.

5.3
Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.

6. Vergütung

6.1
DV-Lösungen kann die Vergütung jährlich an allgemeine Listenpreise anpassen. Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als fünf Prozent erhöhen. DV-Lösungen wird dem Kunden eine solche Erhöhung zwei Monate zuvor ankündigen. Der Kunde kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung gemäß 5.3 zum Zeitpunkt einer solchen Erhöhung kündigen.

6.2
Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt detailliert schriftlich widerspricht.

6.3
Reisekosten und -spesen sowie sonstige Aufwendungen werden in angemessener Höhe erstattet, zumindest nach den steuerlichen Pauschalsätzen. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

6.4
DV-Lösungen kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch 3) anfällt.

7. Leistungsstörungen

7.1
Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat DV-Lösungen dies zu vertreten(Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
Diese Pflicht von DV-Lösungen besteht nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnisrügt, außer soweit anderes vereinbart ist.
Der Kunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch DV-Lösungen angemessen zu beobachten.

7.2
Hat DV-Lösungen eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann DV-Lösungen damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen.

7.3
Für etwaige darüber hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 6 der AGB-A.

8. Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB-A)

Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB-A) der DV-Lösungen Schreiner GmbH.